Krankmeldung: Wann muss sie beim Arbeitgeber sein?

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Kopfschmerzen, Husten, Fieber – eine Erkältung kommt oft unerwartet. Doch wann müssen Sie Ihren Arbeitgeber eigentlich über Ihre Erkrankung informieren und bis wann ist die Krankmeldung einzureichen? Die Frage nach der rechtzeitigen Krankmeldung beschäftigt viele Arbeitnehmer.

Grundsätzlich gilt: Melden Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrem Arbeitgeber krank, idealerweise noch vor Arbeitsbeginn. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten telefonisch über Ihre Erkrankung und teilen Sie ihm mit, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden.

Doch was ist, wenn es im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine expliziten Regelungen zur Krankmeldung gibt? In diesem Fall greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Gemäß § 5 EntgFG sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitzuteilen.

Doch was bedeutet „unverzüglich“ in der Praxis? Die Gerichte haben hierfür keine feste Zeitspanne definiert. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt aber: Je eher, desto besser.

Die telefonische Krankmeldung sollten Sie in jedem Fall schriftlich bestätigen. Spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit benötigen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die Sie Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen.

Vor- und Nachteile einer frühen Krankmeldung

VorteileNachteile
Rechtssicherheit -
Transparenz und Klarheit im Arbeitsverhältnis-
Möglichkeit der schnellen Vertretungsfindung-

Fünf bewährte Praktiken zur Krankmeldung:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich telefonisch über Ihre Erkrankung.
  2. Nennen Sie den Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.
  3. Halten Sie sich an die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegten Meldepflichten.
  4. Reichen Sie die AU spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arbeitgeber ein.
  5. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber regelmäßig über den Verlauf Ihrer Erkrankung und Ihren voraussichtlichen Wiedereinstiegstermin.

Häufig gestellte Fragen zur Krankmeldung:

1. Was passiert, wenn ich die Frist zur Abgabe der Krankmeldung versäume?

Versäumen Sie die Fristen für die Krankmeldung, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, z. B. eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.

2. Muss ich meinem Arbeitgeber den Grund für meine Erkrankung nennen?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber Details zu Ihrer Erkrankung mitzuteilen. Es genügt, die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

3. An wen muss ich die Krankmeldung schicken?

Richten Sie Ihre Krankmeldung immer an die in Ihrem Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung genannte Stelle.

4. Was muss ich tun, wenn ich im Urlaub erkranke?

Erkranken Sie im Urlaub, müssen Sie sich ebenfalls unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und eine AU einreichen. Die Urlaubstage werden Ihnen dann gutgeschrieben.

5. Was ist, wenn ich länger krank bin als zunächst angenommen?

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber in diesem Fall rechtzeitig und reichen Sie eine neue AU ein.

6. Kann ich trotz Krankschreibung zum Arzt gehen?

Ja, Arztbesuche sind während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erlaubt.

7. Kann ich während der Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich nein. Sprechen Sie dies jedoch im Zweifelsfall mit Ihrem Arzt und Arbeitgeber ab.

8. Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Krankmeldung?

Detaillierte Informationen zum Thema Krankmeldung finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung.

Die rechtzeitige Krankmeldung ist essenziell für ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis. Sie schützt Sie als Arbeitnehmer vor rechtlichen Konsequenzen und ermöglicht es Ihrem Arbeitgeber, zeitnah für Ersatz zu sorgen. Indem Sie die hier vorgestellten Tipps und Informationen beherzigen, stellen Sie sicher, dass Ihre Krankmeldung reibungslos verläuft und Sie sich in Ruhe auf Ihre Genesung konzentrieren können.

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